1. Allgemeines
Soweit nicht ausdrücklich und schriftlich im Einzelfall anders lautende Vereinbarungen getroffen werden, gelten für alle Rechtsgeschäfte aufgrund derer wir (die Firma Erich Trinkl GmbH) Waren an Kunden verkaufen oder Werkleistungen erbringen, die nachstehenden allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen.

2. Begriffsbestimmungen
Diese Lieferbedingungen gelten sowohl für Kaufverträge als auch für Werkverträge als auch für Werklieferungsverträge. Die in diesen Lieferbedingungen verwendeten Begriffe „Besteller, Preise, etc.“ umfassen und meinen auch „Käufer, Werklohn etc“.

3. Vertragsabschluss
Entgegenstehende allgemeine Geschäftsbedingungen der Besteller sind nur dann wirksam, wenn diese von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden. Unsere Angebote sind unverbindlich und verpflichten uns nicht zur Annahme. Unsere Preise verstehen sich ab Werk Mayrhofen/Zillertal, in Angeboten stets freibleibend. Unsere Vertreter haben keine Abschlussvollmacht, sie sind nur Vermittler. An mündliche, mit den Vertretern getroffene Vereinbarungen sind wir nicht gebunden, vom schriftlichen Vertrag und von diesen Lieferbedingungen abweichende Sondervereinbarungen sind nur schriftlich wirksam und bedürfen unserer ausdrücklichen Annahme. Der Vertrag kommt durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch unsere tatsächliche Lieferung zustande.

4. Lieferung
Sofern nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wird, hat der Besteller die gelieferte Ware unverzüglich nach Zugang der schriftlichen oder mündlichen Fertigstellungsmeldung in unserem Werk in Mayrhofen bzw. Werk in Fügen abzunehmen und abzuholen. Wir bleiben bemüht, Lieferfristen einzuhalten, vereinbarte Lieferfristen sind aber nicht als „Fixtermine“ zu verstehen, es gelten vielmehr die branchenüblichen Toleranzen. Sollten wir nach Ablauf dieser Toleranzfristen schuldhaft in Lieferverzug geraten, so ist der Besteller erst nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten, der Besteller ist aber nicht berechtigt, Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Die Lieferfrist beginnt erst mit Ablauf des Tages unserer Auftragsbestätigung und des Einganges einer eventuell vereinbarten Anzahlung zu laufen. Ändert der Besteller seine Bestellung vor deren Lieferung, so wird damit der Lauf der Lieferfrist unterbrochen und diese beginnt mit Einlangen der geänderten Bestellung bzw. mit Einlangen des unterschriebenen Auftragsbestätigungsnachtrages neu zu laufen. Alle Fälle höherer Gewalt im Sinne dieser Lieferbedingungen entbinden uns für deren Zeitdauer und entsprechend dem Umfang der Hindernisse von der Erfüllung des Vertrages, und in derartigen Fällen sind wir auch berechtigt, nach unserer freien Wahl den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Sofern unsererseits aus vorgenanntem Grunde der Rücktritt vom Vertrag erklärt wird, sind wir nur zur zinsenfreien Rückzahlung der geleisteten Anzahlung, nicht aber zur Schadenersatzleistung verpflichtet. Als „höhere Gewalt“ im Sinne dieser Lieferbedingungen gelten alle von unserem Willen unabhängigen Umstände, wie insbesondere die nicht rechtzeitige Belieferung durch Vorlieferanten, Fälle höherer Gewalt im engeren Sinn (zum Beispiel Krieg, Feuersbrunst, Überflutungen, Erdbeben etc.) unvorhersehbare Betriebsstörungen, Energie-, Material- und Rohstoffmangel, behördliche Eingriffe, Transport- und Verzollungsverzug und Arbeitskonflikte. Wir behalten uns Konstruktions- und Formänderungen der Baumuster während der Lieferzeit vor, soweit der Gebrauchswert der Ware dadurch nicht grundlegend geändert wird. Die Angaben in den Beschreibungen über Leistungen, Gewichte, Maße, Geschwindigkeit etc. sind als „annähernd“ zu betrachten.

5. Gefahrtragung, Transportversicherung, Annahmeverzug
Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung und bei Lieferung frei österreichische Grenze wie bei Lieferung ab Werk – unabhängig davon, wer die Frachtkosten trägt und wer den Transport tatsächlich durchführt – auf den Besteller über, sobald die Ware im Werk dem Besteller bzw. dem Transporteur vertragsgemäß zur Verfügung gestellt wird. Eine Transportversicherung wird nur auf Wunsch und auf Kosten des Bestellers abgeschlossen. Gerät der Besteller in Annahmeverzug oder kann dem Besteller die Ware nicht ausgeliefert werden, weil dieser die bedungenen Zahlungen nicht geleistet hat, so sind wir berechtigt, ab Beginn des Annahmeverzuges bzw. unserer Leistungsbereitschaft die ortsübliche Standgebühr bzw. Lagergebühr als Entschädigung zu fordern, und zwar unbeschadet darüber hinausgehender Schadenersatzansprüche und der sonstigen Rechtsfolgen des Annahmeverzuges.

6. Gewährleistung, Schadenersatz und Produkthaftung
a) Die Gewährleistungsfrist für unsere Produkte beträgt 24 Monate. Technische Angaben in Katalogen, Prospekten, Preislisten und dergleichen sind unverbindlich und können nach Erfordernis geändert werden. Sie werden für uns nur dann verbindlich, wenn sie in unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich festgehalten sind.
Unsere Produkte und Leistungen sind sofort nach deren Übernahme vom Besteller zu überprüfen und Mängel sind unverzüglich schriftlich bzw. per Fax zu melden. Verzug bei der Überprüfung und Beanstandung führt zum Verlust jeglicher Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche. Die Weiterverarbeitung oder Veränderung der gelieferten Produkte gilt als Anerkennung der Ordnungsmäßigkeit der Lieferung. Das Vorliegen eines Mangels berechtigt den Besteller nicht, den Mangel selbst oder durch Dritte beheben zu lassen, sondern es ist uns vorher Gelegenheit zur Verbesserung innerhalb angemessener Frist zu geben.
b) Mängel, die durch Selbstmontage des Kundens oder Dritte entstanden sind, fallen nicht in die Gewährleistungspflicht und können nicht geltend gemacht werden. Der Besteller kann Schadenersatzansprüche nur bei krass grober Fahrlässigkeit geltend machen. Das Vorliegen krass grober Fahrlässigkeit hat der Besteller zu beweisen. Dies gilt insbesondere auch für Fälle des Lieferverzuges und mangelhafter Lieferung. Schadenersatzansprüche umfassen in jedem Falle nur die Kosten der reinen Schadensbehebung, nicht aber Folgeschäden und entgangenen Gewinn.
c) Produkthaftungsansprüche für Sachschäden sind ausgeschlossen, sofern der Besteller nicht Verbraucher im Sinne des § 9 BHG ist.

7. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung (Rechnungsbetrag, Zinsen, Spesen und Kosten) unser Eigentum. Unser Eigentum an der Ware erlischt nicht durch Bearbeitung oder Verarbeitung, vielmehr wird ausdrücklich vereinbart, dass die dadurch hergestellte Sache für uns hergestellt wird. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die im Zusammenhang mit der ausgelieferten Ware entstehen, nämlich Forderungen aus Reparaturen, Ersatzteil- und Zubehörlieferungen. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherheitsübereignung, Vermietung oder anderweitige Überlassung der gelieferten Ware ohne unsere schriftliche Zustimmung unzulässig.  Bei Eingriffen von Gläubigern des Bestellers, insbesondere bei Pfändung der gelieferten Ware, hat der Käufer dem Verkäufer sofort durch eingeschriebenen Brief Mitteilung zu machen sowie die Kosten von Maßnahmen zur Beseitigung des Eingriffes, insbesondere von Interventionsprozessen, zu tragen, wenn sie nicht von der Gegenpartei eingezogen werden können. Der Besteller hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes den Kaufgegenstand in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und erforderlich werdende Reparaturen sofort – abgesehen von Notfällen – in unserem Werk ausführen zu lassen. Kommt der Besteller seinen Zahlungspflichten und den sich aus unserem Eigentumsvorbehalt ergebenden Verpflichtungen nicht nach, stellt er seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen das gerichtliche Ausgleichsverfahren oder Konkurs eröffnet, so wird die gesamte Restschuld fällig, auch soweit Wechsel in späterer Fälligkeit laufen. Wird die gesamte Restschuld nicht sofort bezahlt, so erlischt das Gebrauchsrecht des Bestellers an der gelieferten Ware und wir sind berechtigt, sofort die Herausgabe unter Ausschluss jeglichen Zurückhaltungsrechtes zu verlangen. Alle durch die Wiederinbesitznahme der gelieferten Ware entstehenden Kosten trägt der Besteller. Wir sind berechtigt, unbeschadet der Zahlungsverpflichtung des Käufers, unser Produkt nebst Zubehör durch freihändigen Verkauf best möglichst zu verwerten.
Kommt der Besteller seinen Verbindlichkeiten nicht nach und machen wir den Eigentumsvorbehalt geltend, so kann in keinem Fall eingewendet werden, dass die gelieferte Ware zur Aufrechterhaltung des Gewerbes dienen müsse.

8. Zahlung
Wenn nicht gesondert vereinbart, sind unsere Rechnungen sofort nach Erhalt und ohne jeglichen Abzug zahlbar. Zahlungen werden auf die jeweils älteste Forderung angerechnet. Eine vereinbarte Zahlungsfrist läuft im Zweifel ab Rechnungsdatum. Wechsel und Scheck werden nur nach gesonderter Vereinbarung zahlungshalber angenommen, dabei gehen sämtliche Kosten und Spesen zu Lasten des Bestellers. Wir übernehmen bei Hereinnahme von Wechseln keine Gewähr für rechtzeitige Vorlegung und Protestierung. Bei – auch unverschuldetem – Zahlungsverzug des Bestellers sind wir berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen gem. §1333 (2) ABGB zu verrechnen und sind alle Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen. Diese Verzugsfolgen treten auch bei Annahmeverzug ein, dies unbeschadet weiterer gesetzlicher oder vertraglicher Folgen des Annahmeverzuges. Werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers vermindert erscheinen lassen, sind wir berechtigt, Vorauszahlungen zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn diese nicht geleistet werden. Kommt im Falle eines Abzahlungsgeschäftes der Besteller mit einer Ratenzahlung bzw. Wechseln oder Schecks ganz oder zum Teil in Verzug, so wird damit der gesamte Restkaufpreis fällig. Der Besteller ist nur dann berechtigt, mit Gegenforderungen aufzurechnen, wenn diese Gegenforderung unsererseits unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Exekutionstitel vorliegt.

9. Stornovereinbarung
Wird der Vertrag einvernehmlich aufgelöst, so hat der Besteller eine Stornogebühr in der Höhe von 25% des Rechnungsbetrages (inkl. Ust.) zu bezahlen, dies unbeschadet unseres Rechtes, einen allenfalls darüber hinausgehenden Schaden geltend zu machen.

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
Erfüllungsort ist für beide Teile A-6290 Mayrhofen. Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten (einschließlich Wechsel- oder Scheckforderungen) wird hiermit das für A-6290 Mayrhofen örtlich und sachlich zuständige österreichische Gericht vereinbart. Für Streitigkeiten aus Verträgen ist Österreichisches Recht anzuwenden. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen. Nur für den Fall, dass die Vereinbarung der Anwendbarkeit österreichischen Rechtes unwirksam sein sollte (zum Beispiel im Zuge einer Prozessführung in einem Staat der „Dritten Welt“) ist UN-Kaufrecht (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf, BGBl 1988/96) anzuwenden.
Vertragssprache ist Deutsch.

11. Bedingungsänderungen
Nachträgliche Änderungen vorstehender Bedingungen bleiben vorbehalten, wenn gesetzliche Maßnahmen oder Änderungen der Wirtschaftsverhältnisse dies notwendig erscheinen lassen.

12. Teilunwirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Lieferbedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit aller anderen Bestimmungen dieser Lieferbedingungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche wirksame, deren Inhalt nach ihrem wirtschaftlichen Zweck dem mit der jeweils unwirksamen Klausel verfolgten Zweck möglichst nahe kommt.